1. Einleitung

Um die Treibhausgasemissionen zu reduzieren und unerwünschte Auswirkungen auf das globale Klima zu vermeiden, hat die Europäische Union die F-Gas-Datenbank eingeführt, d.h. ein elektronisches Register, in dem diejenigen, die im Klimasektor tätig sind, verpflichtet sind, alle zu kommunizierenden Daten zum Verkauf und zur Installation von Klimaanlagen zu veröffentlichen. 

Als Geräte, die fluorierte Treibhausgase enthalten, können viele unserer Artikel nur aufgrund einer Selbsterklärung verkauft werden, in der der Käufer garantiert, dass die Installation der Maschinen nur und ausschließlich von Unternehmen und / oder von F- Gas-zertifizierten Personen durchgeführt wird

Sie können das F-Gas-Selbsterklärungsdokument herunterladen, indem Sie auf den folgenden Link klicken: F-Gas-Selbsterklärung (.pdf).

 

2. Die Politik der Europäischen Union (EU)

Die Europäische Union hat festgelegt, dass die Industrieländer ihre Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80-95% senken müssen, um den Klimawandel zu begrenzen, der einen Temperaturanstieg von 2° C zur Folge hat, um unerwünschte Auswirkungen auf das Klima zu vermeiden.

Die Europäische Kommission hat einen Fahrplan für eine wettbewerbsfähige kohlenstoffarme Wirtschaft im Jahr 2050 verabschiedet. Im Vergleich zu 2005 ist eine Reduzierung der Emissionen außer CO2 erforderlich, einschließlich fluorierter Gase und ohne Emissionen aus der Landwirtschaft, um 60-61% bis 2030.

Fluorierte Gase oder F-Gase (HFC, PFC, SF6) sind künstliche Chemikalien, die in verschiedenen Sektoren und Anwendungen eingesetzt werden. Diese Gase tragen nicht zur Verringerung der Ozonschicht bei, und ihre Verwendung ist aufgrund der geringen Toxizität und Entflammbarkeit sicher. Die meisten von ihnen haben jedoch ein hohes Treibhauspotential (GWP), das bis zu 23.000 mal höher ist als das von CO2. F-Gase machen 2% der gesamten Treibhausgasemissionen der gesamten Europäischen Union aus, sind aber seit 1990 um 60% gestiegen.

Die Verordnung 517/2014 hat das Ziel, die F-GAS-Emissionen zu reduzieren, um die Klimaziele der EU zu erreichen, zum Beispiel:

  • Regelmäßige Verpflichtung zur Überprüfung auf Lecks und Installation von Lecksuchsystemen;
  • Verpflichtung zur Rückgewinnung von Restgasen, um deren Recycling, Regeneration oder Zerstörung zu gewährleisten;
  • Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Gas und Geräten, die es enthalten;
  • Kontrolle der Verwendung bestimmter Gase;
  • Kennzeichnung von Produkten und Ausrüstungen vor dem Inverkehrbringen;
  • Reduzierung der Menge an Fluorkohlenwasserstoffen, die über ein Quotensystem in Verkehr gebracht werden;
  • Schulungs- und Qualifizierungsprogramme für Personal, das mit gashaltigen Geräten arbeitet;
  • Überwachung und Verfolgung der Produktion, des Imports, der Verteilung und der Verwendung von Gas.


Das erwartete Ergebnis ist, dass dank der neuen Verordnung die F-Gas-Emissionen der Europäischen Union bis 2030 um 60% gesenkt werden. Mit dieser Perspektive hält die Europäische Union die Überwachung der Emissionen fluorierter Treibhausgase für von grundlegender Bedeutung, mit dem Ziel, die Fortschritte zur Erreichung der Emissionsreduzierung zu überprüfen. Aus diesem Grund ist die Verwendung konsistenter und qualitativ hochwertiger Daten für die Übermittlung fluorierter Treibhausgasemissionen überaus wichtig. Daher fordert die Verordnung alle Mitgliedstaaten auf, Informationskommunikationssysteme einzurichten, um Daten zu den Emissionen zu erfassen.

 

3. Präsidialerlass 146/2018: Beteiligte

Die Verordnung (EU) 2067 sieht die Zertifizierung natürlicher Personen für stationäre Kühl- und Klimaanlagen, stationäre Wärmepumpen und Kühlräume von Kühlfahrzeugen und Anhängern sowie Unternehmen für stationäre Kühl- und Klimaanlagen und Festluft- und Wärmepumpen mit F-Gas vor.

Natürliche Personen und Unternehmen, wie in der Verordnung festgelegt, die Tätigkeiten wie die Kontrolle von Lecks an Geräten mit fluorierten Treibhausgasen, die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase, die Installation, Reparatur, Wartung, Unterstützung und Demontage ausführen, sind dazu verpflichtet. Beachten Sie die folgenden Verpflichtungen:

  • Eintragung in das Register;
  • Ein Zertifikat erhalten;
  • Übermittlung von Daten zu Installation, Wartung, Demontage und Leckagekontrolle.


Einzelhändler hingegen, die Produkte an Dritte liefern, die fluorierte Gase enthalten, und / oder Geräte, die fluorierte Gase enthalten, die nicht hermetisch versiegelt sind, müssen im Register registriert sein und ihre Verkaufsdaten mitteilen.

 

4. Das nationale Telematikregister zertifizierter Personen und Unternehmen

Personen und Unternehmen werden so in das nationale elektronische Register eingetragen, dass Informationen über die in diesem Dekret geregelten Aktivitäten allen interessierten Parteien zugänglich und nutzbar gemacht werden kann und das die Transparenz diesen Parteien, der Zertifizierungs- und der Bewertungsstellen gewährleistet ist.

Zu den im Register eingetragenen Unternehmen zählen Unternehmen und Personen, die Arbeiten an festen Kühlgeräten, Klimaanlagen und Wärmepumpen ausführen.

Das elektronische Register von F-Gas kann nach Abschnitten eingesehen werden:

  • Abschnitt A
    Zertifizierungsstellen, Konformitätsbewertung und Zertifizierungsstellen
  • Abschnitt B
    Natürliche Personen und Unternehmen, die nicht der Zertifizierungspflicht unterliegen, sondern nur im FGAS-Register eingetragen werden müssen
  • Abschnitt C
    Zertifizierte Personen und Unternehmen
  • Abschnitt D
    Personen, die das Zertifikat erhalten haben
  • Abschnitt E
    Personen, die von der Zertifizierungspflicht befreit oder vorübergehend davon befreit sind
  • Abschnitt F
    Personen und Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Zertifizierung erhalten haben

 


5. Zertifizierung

Zertifikate und Bescheinigungen werden von akkreditierten Zertifizierungs- und Bescheinigungsstellen ausgestellt, deren Liste auf der Registrierungswebsite verfügbar ist. Diese Stellen arbeiten nach Akkreditierungssystemen, die von Acredia (der einzigen Zertifizierungsstelle) erstellt und vom Umweltministerium genehmigt wurden. Dieses Ministerium hat am 29. Januar 2019 die folgenden Akkreditierungssysteme genehmigt:

  • Akkreditierungssystem für die Erteilung von Zertifizierungen an natürliche Personen, die den in den Verordnungen (EG) Nr. 304/2008 und Nr. 306/2008 sowie in den Durchführungsbestimmungen (EU) 2015/2067 und 2015/2066 genannten Tätigkeiten zugeordnet sind
  • Unternehmensakkreditierungssystem für die Erteilung von Zertifizierungen an Unternehmen, die die in der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 und in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 genannten Tätigkeiten ausführen.

 


6. Datenbank für fluorierte Treibhausgase und Geräte, die fluorierte Gase enthalten

Artikel 6 der Verordnung 517/2014 sieht vor, dass die Betreiber für die angegebenen Geräte Register erstellen und führen, in denen eine Reihe von Informationen angegeben sind. Die D.P.R. 146/2018, in dem die Datenbank für fluorierte Gase und Geräte mit fluorierten Gasen eingerichtet wurde, sieht die Verpflichtung vor, alle von der Verordnung betroffenen Aktivitäten ab dem 25. September 2019 mitzuteilen.

Die Verpflichtung zur Kommunikation liegt nicht mehr in der Verantwortung der Betreiber, sondern der zertifizierten Personen (Personen und Unternehmen), die die Installations-, Wartungs-, Reparatur-, Leckagekontroll- und Demontagetätigkeiten jeweils im Rahmen ihrer Kompetenz durchführen.

Die in Artikel 4 c.2 der Verordnung 517/2014 definierten Geräte sind die folgenden (in Fettdruck die in unserem E-Store verkauften Geräte):

  • stationäre Kühlgeräte (Kältemaschinen und Minikühler);
  • feste Klimaanlagen (Monosplit-Systeme, Multisplit-Systeme und feste Klimaanlagen ohne externe Einheit);
  • stationäre Wärmepumpen (Luft / Wasser-Wärmepumpen, Hybridsysteme, Fußbodenheizung);
  • feste Brandschutzausrüstung;
  • Kühlzellen von Lastkraftwagen und Kühlanhängern;
  • elektrische Schalter.


Die Mitteilung muss von der zertifizierten Stelle innerhalb von spätestens 30 Tagen elektronisch an die von den Handelskammern verwaltete nationale Datenbank erfolgen (fett gedruckt beim Kauf von Geräten in unserem E-Store):

  • ab der Installation der Anlage;
  • ab der ersten Dichtheitsprüfung, Wartung oder Reparatur bereits installierter Geräte;
  • der Demontage der Anlage.


Die Daten, die (von der zertifizierten Stelle) an die Datenbank übermittelt werden sollen, lauten wie folgt:

  • Installations- oder Interventionsdatum;
  • Rechnung und / oder Kaufbeleg (falls verfügbar);
  • Ort der Installation oder Entsorgung;
  • Betreiberregister;
  • Art der Ausrüstung;
  • Menge und Art der vorhandenen und / oder möglicherweise zugesetzten fluorierten Treibhausgasen;
  • Name und Anschrift der Recycling- oder Regenerationsanlage;
  • Identifikationsdaten der zertifizierten natürlichen Person oder des zertifizierten Unternehmens, die die Intervention durchgeführt hat;
  • Menge und Art der Treibhausgase, die während des Eingriffs in die Anlage zurückgewonnen wurden;
  • Beobachtungen (unkodiertes freies Feld).


Eine natürliche oder juristische Person übt eine wirksame Kontrolle aus, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • freier Zugang zu den Geräten, der die Möglichkeit zur Überwachung ihrer Komponenten und ihres Betriebs sowie die Möglichkeit zur Gewährung des Zugangs von Dritten beinhaltet;
  • Kontrolle über Betrieb und ordentliches Management;
  • die Befugnis, einschließlich finanzieller Mittel, über technische Änderungen zu entscheiden, die Menge der fluorierten Gase in der Ausrüstung zu ändern und Kontrollen oder Reparaturen durchzuführen.


Nach dem D.P.R. n. 146/2018 muss sich das Unternehmen oder der Betrieb, das als "Betreiber" der Geräte mit F-Gas konfiguriert ist, nicht im Register registrieren oder selbst zertifizieren. Dieselbe Firma oder Einrichtung ist jedoch verpflichtet, sich an zertifizierte Personen oder Firmen zu wenden, um die oben genannten Geräte zu installieren, zu warten, zu reparieren, zu unterstützen und zu entsorgen sowie um Leckagen und die in ihnen enthaltenen F-Gase zu kontrollieren. 

Ab dem 25. September 2019 wird daher die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen durch Mitteilungen eingehalten, die Installateure und Wartungstechniker an die Datenbank übermitteln, aus der der Betreiber ein Zertifikat herunterladen kann, das alle Informationen zu seinen Geräten enthält.

 

7. Verkaufsdatenkommunikation

Geräte, die nicht hermetisch verschlossen sind oder fluorierte Treibhausgase enthalten, werden an Endverbraucher verkauft, wenn nachgewiesen wird, dass die Installation von einem zertifizierten Unternehmen durchgeführt wird (Vorschrift 517 Art. 11). Diese Verpflichtung bezieht sich auf alle Geräte unabhängig vom Gehalt an fluoriertem Gas (F-Gas).

Die D.P.R. 146/2018 legt fest, dass die Verpflichtung zur Übermittlung von Verkaufsdaten ab dem 24. Juli (6 Monate nach Inkrafttreten des Dekrets) beginnt. Bis zum 24. Juli hat das Papierregister einen rechtlichen Wert (dies ist eine Erfüllung, die in der Europäischen Verordnung vorgesehen ist). Ab dem 25. Juli 2019 hat jedoch nur die neue Datenbank einen rechtlichen Wert.

 

8. Strafen

In Bezug auf Sanktionen bleibt das Gesetzesdekret Nr. 26 vom 5. März 2013 "Strafe für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase" in Kraft. Die Überwachungs- und Bewertungstätigkeit zum Zwecke der Verhängung der in Absatz 1 genannten Sanktionen wird vom Ministerium für Umwelt und Schutz des Territoriums und des Meeres durchgeführt.

Diese Strafen können sich auf die Betreiber (oder Eigentümer) von Kühlsystemen, Klimaanlagen und Wärmepumpen auswirken, die kein zertifiziertes Personal für Installations- und Steuerungsaktivitäten einsetzen.